LAG Köln: DV-Administrator kann bei Mißbrauch der Zugriffbefugnisse fristlos gekündigt werden
Das LAG Köln hat in seinem Urteil vom 14.05.2010 (4 Sa 1257/09) entschieden, dass der Missbrauch von Zugriffsrechten durch einen EDV-Administrator eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Dies gelte auch dann, wenn der Administrator zugleich Revisor in dem Unternehmen sei. So sei es „regelmäßig nicht Aufgabe eines Revisors, die gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers zu kontrollieren.“
Der Kläger war seit dem 01.07.2001 als Angestellter bei der Beklagten (einer Bank) beschäftigt. Seit 2003 zeichnete der Kläger neben der EDV-Organisation einschließlich der Administration des internen Netzwerkes auch für die Revision des Bankgeschäfts und den Datenschutz verantwortlich. Hierzu unterzeichnete er am 16.07.2004 eine "Vereinbarung zur besonderen Verschwiegenheit für Administratoren".
Am 23.10.2008 druckte der Kläger unter Benutzung seiner Administratorenrechte eMail-Anhänge einer an ein Vorstandsmitglied gerichteten eMail aus. Eine daraufhin durchgeführte Ermittlung ergab, dass zahlreiche Zugriffe des Klägers auf Datenbestände des Vorstands erfolgt waren. Der Kläger verteidigte sich vorgerichtlich mit der Begründung, dass er dies „immer aus rein dienstlichen Erwägungen“ tue, er sehe als seine „Aufgabe als Innenrevisor an – zum Wohle der Bank – auch das Geschäftsverhalten des Vorstandes objektiv zu beobachten.“
Nach einer erteilten Abmahnung nahm der Kläger am 17.11.2008 nochmals unter Nutzung seiner Administratorenrechte Einsicht in Datenbestände des Vorstands, ein weiterer Zugriff soll dann am 26.11.2008 erfolgt sein, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter dem 28.11.2008 mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2008, hilfsweise zum 31.03.2009, kündigte.
Das LAG Köln entschied, dass der Kläger seine Pflichten als EDV-Administrator mehrfach grob verletzt verletzt (und dies trotz Abmahnung auch noch wiederholt) habe, was eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertige.
Das LAG (sehr instruktiv) führt aus:
„Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig: Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles als wichtiger Grund an sich geeignet ist. Ist dies der Fall, bedarf es sodann der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. z. B. BAG 26.11.2009 – 2 AZR 272/08 -).
In der Rechtsprechung wird – soweit ersichtlich – einheitlich davon ausgegangen, dass der Missbrauch von Zugangsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt (vgl. LAG München 08.07.2009 – 11 Sa 54/09 -; Arbeitsgericht Aachen 16.08.2005 – 7 Ca 5514/04 -; OVG Nordrhein-Westfalen 13.10.2006 – 1 A 4365/05. PVB). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 25.11.1981 (7 AZR 463/79), in der es nur über eine ordentliche Kündigung zu urteilen hatte, ausgeführt, dass der Missbrauch einer EDV-Anlage durch einen Arbeitnehmer einen verhaltensbedingten Grund für eine ordentliche Kündigung darstellt, ohne dass es eine Abmahnung bedarf (in diesem Fall ging es nicht um einen Administrator).
Der Administrator hat … bei technischen Erfordernissen alle Konfigurationen (Einstellung von Hard- und Software) vorzunehmen. Er kann löschen und Löschungen wiederherstellen sowie Datenbanken warten. Er hat deshalb die technische Möglichkeit, auf alle Datenbestände zuzugreifen. Er ist somit technisch auch in der Lage, auf ein– und ausgehende elektronische Post (E-Mails) zuzugreifen. Er darf diese Möglichkeiten aber nur im Rahmen seiner Aufgaben, das heißt bei Aufgaben, die der Funktion des Computersystems dienen, nutzen, nicht jedoch außerhalb dieser Aufgaben, um Inhalte fremder Datenbestände einzusehen oder zu nutzen.
…
War die Beklagte nach dem Vorhergegangenem bereits berechtigt, zum Mittel der außerordentlichen Kündigung ohne Abmahnung zugreifen, so reichte nach der Abmahnung dieser eine Fall, um das Vertrauen des Vorstands in den Kläger endgültig zu zerstören und eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es kann dementsprechend dahinstehen, ob, von wem und aus welchem Grunde am 26.11. erneut vom Computer des Klägers auf Datenbestände des Vorstandes zugegriffen wurde."
Die besondere Funktion des Klägers als „Revisor“ rechtfertige nach Ansicht des LAG keine andere Bewertung:
„Die Einsichtnahme des Klägers in E-Mails des Vorstands, das Ausdrucken der E-Mails und E-Mail-Anhänge von Frau K und der Einblick in den Kalender von Frau K waren auch nicht durch die Funktion des Klägers als Innenrevisor gerechtfertigt. Dieses aus mehreren Gründen:
a) Die Funktion des Klägers als Innenrevisor gab ihm nicht das Recht, aus freien Stücken und ohne Abstimmung mit dem Vorstand unter Nutzung seiner Administratorenrechte Datenbestände des Vorstands, insbesondere E-Mails und den Vorstandskalender einzusehen.
…
Es ist schon in sich abwegig, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Revisor bestellt wird und seine Aufgabe darin sieht, den Arbeitgeber selbst oder bei einer juristischen Person die Organe zu überprüfen, durch die der Arbeitgeber handelt. Bereits das Arbeitsgericht hat es zu Recht als eine Selbstverständlichkeit angesehen, dass Revisorenfunktionen nicht beinhalten, den Arbeitgeber oder seine Organe auszuspähen.
Das Ganze ist jedoch eindeutig in den für die Tätigkeit des Klägers als Revisor geltenden Unterlagen regelt …die zum Zeitpunkt der Taten des Klägers nach unstreitigem Vorbringen
beider Parteien galten: …
Zu der im Rahmen des § 626 BGB anzustellenden Interessenabwägung führt das LAG Köln aus:
„Auch im Rahmen der Interessenabwägung gelangt die Kammer dazu, dass die außerordentliche Kündigung berechtigt war: Der Kläger hat durch das Öffnen der E-Mails in schwerer Weise das Vertrauen des Vorstandes missbraucht. Der Vorstand musste ihn als illoyalen Mitarbeiter ansehen, der das in ihn als Administrator und als Revisor gesetzte Vertrauen dazu missbrauchte, den Vorstand selbst auszuspähen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass beim Vorstand viele vertrauliche Daten zusammengefasst sind, so Daten aus dem Personalbereich, aus dem Kundenbereich und aus dem Interbankenbereich. Besonders schwerwiegend ist indes, dass der Kläger durch die Abmahnung eindeutig gewarnt war und kurz Zeit später erneut seine Administratorenrechte missbrauchte. Er erwies sich daher als unbelehrbar, so dass der Vorstand jederzeit mit einer erneuten Missbrauch rechnen musste. Aus diesem Grunde war es dem Vorstand auch unter prognostischen Gesichtspunkten nicht zuzumuten, auch noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem Kläger zu arbeiten.“
Eine andere Stelle in dem Unternehmen musste die beklagte Bank dem Kläger nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenfalls nicht anbieten:
„Da der Kläger in einer Vertrauensposition das Vertrauen in grober Weise missbraucht hatte und sich als illoyal und unbelehrbar erwiesen hatte, musste der Vorstand auch in jeder anderen Tätigkeit damit rechnen, dass der Kläger in ihn gesetztes Vertrauen missbrauchen würde und sich illoyal erweisen würde.
Linkhinweis
Die Entscheidung kann im Volltext über die Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW über www.nrw.de abgerufen werden.