von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mit Urteil vom 13.07.2010 (VIII ZR 129/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Berechnung der Zahlungsfrist von 3 Werktagen, die ein vorleitungspflichtiger Wohnraummieter einzuhalten hat (gemäß § 556 b I BGB bzw. einer entsprechenden Vertragsklausel), der Samstag nicht als Werktag mitzuzählen ist.
Im entschiedenen Fall sah der zwischen den Parteien abgeschlossene schriftliche Mietvertrag vor, dass die Miete am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen ist. Im Nachgang zu verschiedenen Störungen des Vertragsverhältnisses kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, nachdem der Mieter die Zahlung für Dezember 2006 am Dienstag, den 05.12.2006, nach Ansicht des Vermieters zu spät leistete.
Der Bundesgerichtshof hatte sich vor diesem Hintergrund mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Samstag (in diesem Falle der 02.12.2006) als Werktag anzusehen war (dann wäre am 05.12.2006 die Zahlung zu spät erfolgt).
Mit einer sehr umfassenden Begründung gelangte der VII. Senat des BGH zu dem Ergebnis, dass der Samstag
nicht als Werktag anzusehen ist, soweit es um die Frage der Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen ankommt. § 556 b I BGB und auch entsprechende mietvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Vorleistungspflicht des Mieters sehen eine ausdrückliche Karenzzeit von 3 Werktagen vor. Da die Zahlung von Mieten beinahe ausnahmslos unbar unter Einschaltung von Kreditinstituten erfolgt, muss nach Ansicht des BGH dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Bankgeschäfte – und insbesondere Zahlungsvorgänge – üblicherweise weder am Samstag noch am Sonntag durchgeführt werden. Da unpünktliche Mietzahlung eine ordentliche oder fristlose Kündigung nach Maßgabe der §§ 573, 543 BGB auslösen können, würde daher die Anerkennung des Sonnabends als Werktag zu einer Beeinträchtigung der gesetzlich (und insoweit auch vertraglich) intendierten „Schonfrist“ des Mieters führen.
Vor diesem Hintergrund gelangte der BGH vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Mietzahlung am 05.12.2006 (Dienstag) pünktlich und die ausgesprochene Kündigung damit rechtsunwirksam.
Zum Hintergrund
Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits in seinem Urteil vom 27.04.2005 damit befasst, ob der Samstag als Werktag zu zählen ist. Seinerzeit entschied die Karlsruher Richter - umgekehrt - , dass der Samstag als Werktag zu zählen sei, wenn der Mieter das Wohnraummietverhältnis im Rahmen der 3 tägigen Karenzzeit des § 573 c I Satz 1 BGB kündigt (hierauf stützte sich insbesondere die Revisionsbegründung in dieser Angelegenheit). Von dieser Entscheidung grenzte der BGH sein aktuelles Urteil auch ausdrücklich ab. Im Gegensatz zu den Bankgeschäften, die am Samstag generell nicht betrieben werden, werden Postsendungen gleichwohl auch des Samstags zugestellt. Insoweit sah der BGH einen klaren Unterschied zwischen den beiden Fallgestaltungen.
Praxishinweis
„Samstag: einmal Werktag, das andere Mal nicht“ – das ist die Quintessenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die auf den ersten Blick überraschend sein mag.
Geht es um den Zugang der mieterseitigen Kündigung, gilt der Samstag als Werktag. Geht es um die Pünktlichkeit der Mietzahlung, ist der Samstag nicht als Werktag mitzuzählen.
Die Entscheidung – die vordergründig für den Rechtsanwender inkonsequent erscheinen mag – befasst sich sehr umfassend mit der Sach- und Rechtslage und ist letztlich hinsichtlich des getroffenen Ergebnisses zu begrüßen. Die Praxis wird sich auf die Entscheidung einstellen müssen, da die Frage des rechtzeitigen Eingangs der Miete (neben der Möglichkeit zum Ausspruch einer Kündigung) auch Anknüpfungspunkt für weitere Rechtsfolgen ist: So befindet sich der verspätet zahlende Mieter regelmäßig ab dem 4. Werktag in Verzug mit der Folge, dass ab diesem Tage Verzugszinsen und auch weitere Verzugsschäden (so z.B. Rechtsverfolgungskosten) mieterseits zu tragen sind.
Linkhinweis
Die Entscheidung kann
hier im Volltext über die Internetpräsenz des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abgerufen werden (Aktenzeichen eingeben).